Neben der Trauer kommen auf Angehörige nach einem Todesfall viele Fragen zu: Was passiert mit dem Erbe – und muss ich es annehmen? Welche Verträge müssen gekündigt werden? Wie läuft das mit dem Grundbuch?
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen und organisatorischen Themen: von der Totenfürsorge über Erbschein und Erbausschlagung bis hin zu Mietverhältnissen, digitalem Nachlass und Grabpflege.
Die praktischen Schritte unmittelbar nach dem Todesfall – vom Anruf beim Arzt bis zur Kontaktaufnahme mit uns – finden Sie auf unserer Seite Im Trauerfall.
Eine der ersten Fragen, die sich stellt: Wer bestimmt eigentlich, wie und wo die Beisetzung stattfindet? Das Gesetz räumt hier dem Verstorbenen selbst das letzte Wort ein. Jeder Mensch darf festlegen, ob er eine Erd- oder Feuerbestattung wünscht, wo er beigesetzt werden möchte und wer sich um die Umsetzung kümmern soll.
Wer solche Wünsche schriftlich niederlegt, erstellt eine sogenannte Bestattungsverfügung. Diese sollte allerdings nicht im Testament stehen – denn bis das Nachlassgericht ein Testament eröffnet, vergehen oft mehrere Wochen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beisetzung längst stattgefunden. Besser ist es, die Bestattungsverfügung separat aufzubewahren und die Angehörigen darüber zu informieren.
Wurde zu Lebzeiten eine Vertrauensperson mit der Totenfürsorge betraut, übernimmt diese die Verantwortung für alle Entscheidungen rund um den Abschied. Dabei sollte sie sich am vermuteten Willen des Verstorbenen orientieren.
Fehlt eine solche Regelung, fällt die Zuständigkeit den engsten Verwandten zu. Dabei gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge:
Hinweis: Gibt es keine Angehörigen oder kümmert sich niemand, springt das Ordnungsamt ein und veranlasst eine behördliche Bestattung.
Eine Bestattung zu organisieren bedeutet weit mehr als die Auswahl von Sarg oder Urne. In einer Zeit, in der Sie emotional stark belastet sind, nehmen wir Ihnen so viele Aufgaben ab, wie Sie möchten.
Zeit für den Abschied: Anders als oft angenommen, muss der Verstorbene nicht sofort abgeholt werden. Das Bestattungsgesetz erlaubt in der Regel bis zu 36 Stunden für einen persönlichen Abschied im häuslichen Umfeld. Nehmen Sie sich diese Zeit – wir stimmen den Zeitpunkt der Überführung individuell mit Ihnen ab.
Wir holen den Verstorbenen ab und versorgen ihn würdevoll. Wir stimmen Termine mit Friedhof, Krematorium und Pfarrer oder Trauerredner ab. Wir gestalten mit Ihnen gemeinsam die Trauerfeier, kümmern uns um Blumenschmuck und Dekoration, setzen Traueranzeigen auf und drucken Trauerkarten. Behördliche Wege erledigen wir für Sie – und auch nach der Beisetzung sind wir weiterhin ansprechbar.
Was genau wir übernehmen, entscheiden Sie. Manche Angehörige möchten bestimmte Dinge selbst in die Hand nehmen – etwa eine persönliche Trauerrede verfassen oder Erinnerungsfotos zusammenstellen. Andere sind froh, wenn wir uns um möglichst alles kümmern. Beides ist richtig.
Eine Beisetzung ist mit erheblichen Ausgaben verbunden. Darüber sollten wir von Anfang an offen reden. Wichtig zu wissen: Wer uns beauftragt, ist zunächst unser Vertragspartner und damit für die Bezahlung verantwortlich – unabhängig davon, wer später erbt.
Gut zu wissen: Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Erben die Bestattungskosten tragen müssen. Doch wenn der Nachlass überschuldet ist, kann dieser Erstattungsanspruch wertlos sein. Deshalb gilt: Klären Sie vorab, welche Leistungen Sie wünschen und was diese kosten.
Beim Durchsehen der Unterlagen stoßen Angehörige manchmal auf ein Testament – sei es handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet. In diesem Fall sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Dokument sofort beim Nachlassgericht einzureichen. Das Gericht eröffnet es dann offiziell und informiert die Beteiligten.
Wichtig: Diese Pflicht gilt ausnahmslos. Wer ein Testament unterschlägt oder vernichtet, macht sich strafbar. Reichen Sie im Zweifel lieber zu viel ein als zu wenig – auch handschriftliche Notizen oder ältere Entwürfe können rechtlich relevant sein.
Banken, Versicherungen und Behörden verlangen einen Nachweis, dass Sie tatsächlich erben. Dafür gibt es verschiedene Wege.
Praktischer Tipp – Sterbeurkunden: Bestellen Sie beim Standesamt gleich mehrere Exemplare der Sterbeurkunde (ca. 5–8 Stück). Banken, Versicherungen und andere Stellen verlangen oft Originale. Nachbestellungen kosten Zeit. Bei Vermögen im Ausland empfiehlt sich eine internationale Sterbeurkunde.
Der bekannteste Weg ist der Erbschein, den Sie über einen Notar beim Nachlassgericht beantragen. Der Notar bereitet alles vor und reicht die Unterlagen ein.
Wurde das Testament beim Notar errichtet, genügt oft das notarielle Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein separater Erbschein ist dann meist überflüssig – das spart Zeit und Geld.
Befand sich Vermögen des Verstorbenen in einem anderen EU-Land oder leben Erben im Ausland, kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nötig werden. Dieses Dokument wird innerhalb der EU als Erbnachweis anerkannt und erleichtert die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe erheblich.
Erben bedeutet nicht automatisch, reicher zu werden. Zum Nachlass gehören auch Schulden – und für diese haften Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Wer das vermeiden möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Dafür bleiben nach Kenntnis der Erbschaft in der Regel sechs Wochen Zeit. Nutzen Sie diese Frist, um sich einen Überblick zu verschaffen: Gibt es Vermögenswerte? Bestehen Verbindlichkeiten? Die Ausschlagungserklärung muss notariell beurkundet und ans Nachlassgericht geschickt werden.
Achtung bei voreiligem Handeln: Sobald Sie die Erbschaft angenommen haben, ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Die Annahme muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden – sie kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben. Wer die Wohnung des Verstorbenen auflöst, Abonnements kündigt oder Gegenstände verkauft, kann damit ungewollt zum Erben werden. Bleiben Sie zurückhaltend, solange Sie noch unsicher sind.
Auch wenn die sechs Wochen verstrichen sind und sich der Nachlass als überschuldet herausstellt, gibt es Auswege. Durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren lässt sich die Haftung auf das vorhandene Nachlassvermögen begrenzen. Ihr eigenes Geld bleibt dann unangetastet. In solchen Fällen sollten Sie unbedingt rechtliche Beratung suchen.
Hat der Verstorbene einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt, die ausdrücklich über den Tod hinaus gültig ist, kann diese Person auch nach dem Sterbefall noch handeln. Sie kann Verträge kündigen, Bankgeschäfte erledigen und andere dringende Angelegenheiten regeln – ohne erst auf den Erbschein warten zu müssen.
Ohne Vollmacht: Fehlt eine solche Vollmacht, blockieren viele Institutionen jede Auskunft und Verfügung, bis ein offizieller Erbnachweis vorliegt. Das kann Wochen dauern und die Abwicklung verzögern.
Gut zu wissen: Eine transmortale Vollmacht kann den teuren Erbschein oft ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken bei Vorliegen eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll keinen Erbschein verlangen dürfen. Das spart je nach Nachlasswert mehrere Hundert bis Tausend Euro.
Bei Versicherungen und Rentenansprüchen gelten strenge Meldefristen. Eine verspätete Meldung kann den Anspruch gefährden.
Kritische Fristen bei Versicherungen:
Lebensversicherung: Der Tod sollte innerhalb von 24 bis 72 Stunden gemeldet werden – je nach Vertragsbedingungen.
Unfallversicherung: Bei Unfalltod beträgt die Frist oft nur 48 Stunden. Dies gilt auch, wenn der Tod erst Tage nach dem Unfall eintritt.
Tipp: Melden Sie den Todesfall sofort telefonisch oder per E-Mail. Die Sterbeurkunde können Sie nachreichen.
War der Verstorbene Rentner, steht dem hinterbliebenen Ehepartner in den ersten drei Monaten nach dem Tod die volle Rente zu – nicht nur die geringere Witwenrente. Dieser Vorschuss sichert die Liquidität in der Übergangszeit.
30-Tage-Frist beachten: Der Antrag auf Vorschusszahlung muss innerhalb von 30 Tagen beim Renten Service der Deutschen Post gestellt werden – nicht bei der Rentenversicherung direkt. Wir übernehmen diese Beantragung gerne für Sie.
Die Mitgliedschaft des Verstorbenen endet mit dem Tod. War der Ehepartner oder waren Kinder familienversichert, müssen sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse melden, um die Versicherung fortzuführen.
Pflegegeld: Wurde Pflegegeld bezogen, steht die Leistung für den gesamten Sterbemonat zu. Eine anteilige Rückzahlung ist nicht erforderlich.
Im Laufe eines Lebens sammeln sich zahlreiche Vertragsbeziehungen an: Strom und Gas, Telefon und Internet, Mobilfunk, Zeitschriften, Vereinsmitgliedschaften und vieles mehr. All diese Verträge müssen nach einem Todesfall gekündigt oder umgeschrieben werden. Vergessen Sie auch nicht, Lastschrifteinzüge bei der Bank zu stoppen.
Immer wichtiger wird der Umgang mit dem digitalen Leben des Verstorbenen: E-Mail-Postfächer, Social-Media-Profile, Streaming-Dienste, Cloud-Speicher, Online-Shopping-Konten. All das gehört zum digitalen Nachlass und sollte gesichert oder gelöscht werden.
Bei Facebook können Sie das Profil in einen "Gedenkzustand" versetzen lassen oder die Löschung beantragen. Bei Google (Gmail, YouTube) ist der Zugriff ohne Passwort schwierig – prüfen Sie, ob der Verstorbene den "Kontoinaktivität-Manager" eingerichtet hatte. Generell gilt: Sichern Sie Smartphone und Laptop, denn dort sind oft Passwörter im Browser gespeichert. Der E-Mail-Zugang ist der Schlüssel zu vielen anderen Konten.
Unser Online-Kunden-Center: Wir unterstützen Sie bei der Verwaltung und Auflösung dieser digitalen Konten. In unserem Online-Kunden-Center können Sie bis zu 12 Monate nach dem Todesfall kostenlos Ab- und Ummeldungen vornehmen – übersichtlich an einem Ort.
Leider gibt es Menschen, die die Trauerzeit schamlos ausnutzen. Plötzlich treffen Rechnungen für angeblich bestellte Waren ein. Prüfen Sie solche Forderungen genau und zahlen Sie nichts überstürzt.
Warnung: Noch dreister: Kriminelle versuchen manchmal, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern Verstorbener zu kapern und für Betrug zu missbrauchen. Kümmern Sie sich deshalb zeitnah um die Sicherung oder Löschung dieser Zugänge.
Die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nicht automatisch. Sie müssen den Beitragsservice schriftlich informieren und eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen. Die Beitragspflicht endet dann mit dem Monat der Abmeldung.
Jeder Erbschaftserwerb muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos schriftlich angezeigt werden – unabhängig davon, ob später tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt. Da Banken und Versicherungen Vermögenswerte automatisch melden, sollten Sie diese Frist einhalten.
Ein Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod. Die Erben treten in den Vertrag ein und haften für die Miete. Das Gesetz gewährt jedoch ein Sonderkündigungsrecht (§ 580 BGB).
Wichtige Frist: Die Kündigung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und der Erbenstellung schriftlich erfolgen. Es gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Eine Information an den Vermieter genügt nicht – es muss eine formelle, von allen Erben unterschriebene Kündigung sein.
War der Verstorbene selbst Eigentümer einer vermieteten Immobilie, treten die Erben in das bestehende Mietverhältnis ein. Sie können es fortführen – informieren Sie dann den Mieter und lassen Sie den Vertrag auf sich umschreiben.
Kündigungsschutz beachten: Möchten Sie selbst einziehen oder verkaufen, sind die Kündigungsmöglichkeiten begrenzt. Vermieter brauchen einen gesetzlich anerkannten Grund, etwa Eigenbedarf. Ohne solchen Grund ist eine Kündigung nicht durchsetzbar. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.
Gehört Grundbesitz zum Erbe, muss das Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden. Der Verstorbene steht dort noch als Eigentümer eingetragen – das entspricht nicht mehr der Rechtslage.
Praktischer Tipp: Beantragen Sie die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag. Dann fallen beim Grundbuchamt keine Gebühren an.
Hat der Verstorbene in seinem Testament bestimmte Grundstücke oder Wohnungen als Vermächtnis an einzelne Personen ausgesetzt, muss dieses Vermächtnis durch einen notariellen Vertrag erfüllt werden. Erst dann kann die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden.
Für viele Angehörige ist die Pflege des Grabes ein wichtiger Teil des Gedenkens. Manche Verstorbene haben bereits zu Lebzeiten einen Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen oder entsprechende Wünsche geäußert.
Liegt keine Regelung vor, sollten die Erben sich abstimmen:
Unser Tipp: Diese Fragen frühzeitig zu klären, vermeidet späteren Streit innerhalb der Familie.
Diese Übersicht hilft Ihnen, in den kommenden Wochen und Monaten den Überblick zu behalten. Die unmittelbaren Schritte nach dem Todesfall sowie eine Liste der zu informierenden Stellen finden Sie auf unserer Seite Im Trauerfall.
In einer Zeit, in der Trauer und organisatorische Pflichten zusammentreffen, stehen wir Ihnen zur Seite. Von der ersten Beratung bis zur würdevollen Beisetzung – und auch danach. Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit für Sie.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Da jeder Erbfall anders ist und sich gesetzliche Regelungen ändern können, empfehlen wir bei komplexen Fragen die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Notars. Für die Vollständigkeit und Aktualität aller Angaben können wir keine Gewähr übernehmen.
Stand: Dezember 2025